Aufhebung eines rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses nach § 153a StPO

Einstellungsbeschluss nach § 153a StPO – Willkürlich aufhebbar?

 

 

I.

 

Grundsätzlich bietet sich eine Einstellung von Strafverfahren nach § 153a StPO zur Vermeidung von Einträgen in das Bundeszentralregister an. Mit der Einstellung ist eine weitere Verfolgung dieser Straftat nicht mehr möglich, insoweit tritt Strafklageverbrauch ein.

 

Der Erlass eines Beschlusses des LG Krefeld zu § 153a StPO gibt Anlass zur kritischen Auseinandersetzung mit der Frage der Wirksamkeit einer durch endgültigen Beschluss erfolgten Einstellung nach § 153a StPO. Die Entscheidung gibt Anlass zur Sorge, dass die gesetzgeberischen Intentionen zur endgültigen Einstellung eines Verfahrens durch die Judikatur konterkariert werden.

 

Dem Verfahren lag folgender praktischer Fall zugrunde: Statt der in der mündlichen Strafverhandlung vor dem AG Krefeld verkündeten Zahlungsauflage von 8.000.- Euro im Rahmen von § 153a StPO wies der der Verteidigung zugestellte gerichtliche Beschluss nur eine Summe von 2.000.- Euro aus. Nach Zahlung von 2.000.- Euro stellte das AG das Verfahren nach § 153a StPO durch Beschluss endgültig ein; ausdrücklich festgehalten wurde in einem weiteren Beschluss, dass sämtliche Auflagen erfüllt seien. Gegen die Einstellung des Verfahrens legte die Staatsanwaltschaft „Beschwerde“ ein und veranlasste das Gericht zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses sowie zur Zahlungsaufforderung ausstehender 6.000 Euro. Es begründete die Aufhebung damit, dass die „Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft zwar nicht statthaft sei, aber dennoch zum Anlass der Aufhebung des Beschlusses genommen werden könne.

 

Die von der Verteidigung eingelegte Beschwerde gegen die Aufhebung des Beschlusses blieb erfolglos. Die Verteidigung stützte ihre Argumentation maßgeblich auf einen einschlägigen Beschluss des LG Kiel, und die insoweit eindeutige Kommentierung in der StPO.

 

Kernaussage sowohl der Literaturstimmen als auch die folgerichtige Entscheidung des LG Kiel ist die Klarstellung, dass Beschlüsse, durch die das Verfahren endgültig nach § 153a StPO eingestellt wird, nicht mehr aufhebbar und unanfechtbar sind. Grund dazu bleibt die verbindliche gerichtliche Feststellung, dass die erteilte Geldauflage und Weisungen erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellung objektiv unrichtig ist, weil tatsächlich die Auflage nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde.

 

Gleichzeitig folgt aus dem abschließenden Regelungscharakter des Einstellungsbeschlusses, dass für die Wirksamkeit und Unanfechtbarkeit eines solchen Beschlusses eine Zustimmung oder die Gewährung von Gehör gegenüber der Staatsanwaltschaft vorab nicht erforderlich ist.

 

Die entgegenstehende Auffassung findet bereits seit längerem im Gesetz keine Stütze mehr, seitdem das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts 1987 durch § 153a II, 4 StPO ergänzt wurde. Die Meinungen, die eine Aufhebbarkeit des Beschlusses für möglich halten und die sich auf einen vor der StPO-Reform ergangenen Beschluss des OLG Frankfurt/Main stützen, sind daher überholt. Insoweit ist nach ausdrücklicher Klarstellung des Gesetzgebers eine einmal ergangene Entscheidung nach § 153a StPO nicht mehr einer Anfechtung ausgesetzt und damit auch nicht mehr –weder einseitig durch das Gericht noch auf eine Beschwerde Dritter hin- aufhebbar.

 

II.

 

Das LG Krefeld verweigerte sich eines Anschlusses an die Literatur und das Urteil des LG Kiel und reduzierte den tatsächlichen Einstellungsbeschluss auf eine rein deklaratorische Natur und damit als verfahrensrechtlich unbeachtlich.

 

Es vermeint im Rahmen der weiteren Begründung ebenfalls für sich in Anspruch nehmen zu können, dass ein expressis verbis unanfechtbarer Beschluss tatsächlich durch das Gericht selbst aufhebbar sei.

 

Das Gericht verletzt dadurch zwei gesetzgeberische Prämissen:

1. Die Ratio des § 153a StPO und die tatsächliche Wirkung dieses Beschlusses und die

2. Unzulässigkeit einer eigenständigen Kompetenzbegründung der Judikatur

 

1.

In diesem Zusammenhang stellt das LG Krefeld die kühne Behauptung auf, dass ein per definitionem lege unanfechtbarer Beschluss nicht notwendigerweise durch das Gericht selbst nicht wieder aufgehoben werden könnte, „um ihn der materiellen Rechtslage anzupassen“.

 

Zunächst ist diese Darstellung für den vorliegenden Fall unrichtig. Denn hier hob das Amtsgericht den eigenen Beschluss auf Initiative der Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin und damit auf Antrag eines Dritten auf. Von sich allein aus wurde das Gericht gerade nicht aktiv.

 

Gleichzeitig erlaubt sich das Gericht die Zulassung der Anfechtung einer nach ausdrücklicher gesetzlicher Definition unanfechtbaren Entscheidung. Die Überlegung, dass ein solcher Beschluss durch das Gericht grundsätzlich selbst wieder aufgehoben werden könnte, führt zu einem gefährlichen Zirkelschluss.

 

Denn mit der selbstherrlichen Einräumung einer solchen Möglichkeit geht die gesetzliche Intention der abschließenden Beendigung eines Verfahrens fehl und räumt dem Gericht die jederzeitige Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte und unzweifelhaft durch die Begründung in den Gesetzesmaterialien festgehaltene Wille zur endgültigen Beendigung des Verfahrens ist damit hinfällig.

 

Da keine definierten Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen eine entsprechende Aufhebung möglich ist, ist einer willkürlichen Behandlung dieser Beschlüsse nach dieser Auffassung Tür und Tor geöffnet.

 

Die -erstaunliche- Einräumung einer solchen eigenständigen Kompetenz zur Aufhebung solcher Beschlüsse verwischt die Grenze zwischen Judikatur und Gesetzgebung. Die Rechtsprechung maßt sich insoweit an, wenn es denn fallbezogen „billig“ erscheint, die Entscheidung revidierbar zu erklären.

 

 

2.

Wie ausgeführt, lag der gesetzgeberischen Ratio bei der Verabschiedung des Änderungsgesetzes zur StPO und der Einführung des endgültigen Einstellungsbeschlusses die Auffassung zugrunde, dass sich der Angeklagte nach Erlass dieses Beschlusses sicher sein kann, dass keine Nachforderungen gestellt werden oder das Verfahren neu aufgerollt werden kann. Die Sicherheit der Verfahrensbeendigung für den Betroffenen war daher zentraler Punkt der Reform, der bis dato für den vorläufigen Einstellungsbeschluss nur von Teilen der Rechtsprechung anerkannt und damit nicht automatisch auf § 153a II StPO erstreckt wurde.

 

Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzgeberischen Intention ist daher nicht nur die ausschließliche Wirkung der Kostenfolge nach § 467 V StPO durch den Beschluss gegeben, sondern es war die vollständige und unwiderrufliche Beendigung des Verfahrens beabsichtigt, sofern der Beschluss des Gerichts nach § 153a StPO ergangen ist.

 

Zu beachten ist daher die Trennung des Einstellungsbeschlusses nach § 153a StPO in zwei rechtlich selbstständig zu wertende Bestandteile:

 

a. Zum einen in die bloße Formulierung, dass das Verfahren endgültig eingestellt wird,

b. zum anderen in die Feststellung, dass die Auflage aus dem Beschluss vom Angeklagten vollständig erfüllt wurde.

 

Entsprechend ist die Formulierung des endgültigen Einstellungsbeschlusses für sich genommen tatsächlich rein deklaratorisch. Insoweit sind die Stimmen in der Literatur eindeutig.

 

Jedoch übt der Beschluss tatsächlich und rechtlich eine konstitutive Wirkung für den Angeklagten spätestens dann nach § 153a II, 4 StPO aus, wenn das Gericht die Feststellung der Auflagenerfüllung durch den Angeklagten mit in die Entscheidung aufnimmt.

 

Diese legislatorische Klarstellung entzieht dem Beschluss die Anfechtbarkeit. Auch die Staatsanwaltschaft selbst ist nicht mehr anzuhören.

 

Danach verbleibt kein Raum mehr für eine gerichtliche Aufhebung des Beschlusses, sondern das Verfahren wird dadurch abschließend und vollumfänglich erledigt. Für die teilweise vertretene Fortsetzungsmöglichkeit des Verfahrens wegen der fehlenden Unanfechtbarkeit verbleibt daher kein Raum.

 

Die abschließende gesetzliche Regelung steht auch Erwägungen entgegen, dass allein der in der mündlichen Verhandlung ergangene Beschluss maßgeblich für die Einstellung sei. Denn der gesetzgeberischen Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens durch Einstellungsbeschluss mit Feststellung der Erfüllung der Auflagen kommt konstitutive Wirkung zu. Diese steht selbstständig gegenüber dem (vorläufigen) Einstellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung. Versagt bleibt daher dem Beschwerdegericht die Argumentation, dass mit der Aufhebung der Feststellung der Auflagenerfüllung nur ein „Schreibfehler“ berichtigt und nur in der mündlichen Verhandlung erfolgte Beschluss realisiert werde.

 

Dabei handelt es sich um eine ergebnisorientierte und nicht mehr vom Gesetz getragene Entscheidung.

 

Es bleibt daher zu hoffen, dass andere Gerichte sich der Argumentation des LG Krefeld verschließen werden.